Artikel 25 VO (EG) 2001/2535
(1) Eine Lizenz für die Einfuhr der in Anhang III.B aufgeführten Erzeugnisse zu dem dort angegebenen Zollsatz wird nur auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung IMA 1 für die darin angegebene Nettogesamtmenge erteilt.
Die Bescheinigung IMA 1 muss die Bedingungen der Artikel 29 bis 33 erfüllen. Auf der Lizenz sind die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung IMA 1 zu vermerken.
(2) Die Einfuhrlizenz kann erst erteilt werden, wenn die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten worden ist.
Die lizenzerteilende Stelle übermittelt der Kommission am Tag der Beantragung bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) eine Kopie der mit jedem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz hinterlegten Bescheinigung IMA 1.
Die lizenzerteilende Stelle erteilt die Einfuhrlizenz am vierten darauf folgenden Arbeitstag, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen ergriffen hat.
Die lizenzerteilende Stelle bewahrt die Originale sämtlicher bei ihr eingereichten Bescheinigungen IMA 1 auf.
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