Artikel 26 VO (EG) 2001/2535
(1) Die Bescheinigung IMA 1 ist vom Tag ihrer Ausstellung bis Ablauf des achten darauf folgenden Monats gültig, keinesfalls jedoch länger als die entsprechende Einfuhrlizenz oder als bis zum 31. Dezember des Einfuhrjahrs, für das sie ausgestellt wurde.
(2) Jeweils ab 1. November können ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres gültige Bescheinigungen IMA 1 für Mengen im Rahmen des Kontingents für das betreffende Einfuhrjahr ausgestellt werden. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Einfuhrjahrs beantragt werden.
Für das Kontingent Nr. 09.4589 können die Bescheinigungen IMA 1 jedoch ab folgenden Zeitpunkten ausgestellt werden:
- a)
- ab 1. November jedes Jahres die ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres gültigen Bescheinigungen für Mengen im Rahmen der Höchstmenge für den ersten Kontingentszeitraum des Jahres gemäß Anhang III Teil A. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Monats Januar beantragt werden;
- b)
- ab 1. Mai jedes Jahres die ab 1. Juli gültigen Bescheinigungen für die Restmengen der jährlichen Kontingentmenge gemäß Anhang III Teil A. Einfuhrlizenzen können jedoch erst ab dem ersten Arbeitstag des Monats Juli beantragt werden.
(3) Die Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann, sind in Anhang VIII aufgeführt.
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