Artikel 29 VO (EG) 2001/2535
(1) Die Bescheinigung IMA 1 wird — ausgenommen für neuseeländische Butter — entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IX ausgestellt.
(2) Feld 3 der Bescheinigung IMA 1 betreffend den Käufer und Feld 6 betreffend das Bestimmungsland werden nicht ausgefüllt.
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