Artikel 30 VO (EG) 2001/2535

(1) Das Formblatt nach Artikel 29 wird im Format 210 x 297 mm auf weißem Papier mit einer Stärke von mindestens 40 g/m2 hergestellt.

(2) Die Formblätter werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt. Zusätzlich könne sie in einer Amtssprache des Ausfuhrlands gedruckt und ausgefüllt werden.

(3) Das Formblatt wird maschinengeschrieben oder handschriftlich in Druckbuchstaben ausgefüllt.

(4) Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet.

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