Artikel 31 VO (EG) 2001/2535
(1) Für jede Art und Aufmachungsform der Erzeugnisse in Anhang III ist eine Bescheinigung IMA 1 auszustellen.
(2) Die Bescheinigung IMA 1 muss — ausgenommen für neuseeländische Butter — für jede Art und jede Aufmachung der Erzeugnisse die Angaben nach Anhang XI enthalten.
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