Artikel 32 VO (EG) 2001/2535

(1) Eine ordnungsmäßig beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Unbeschadet Artikel 26 Absatz 1 wird die Bescheinigung außer im Falle höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt.

(2) Die Bescheinigung IMA 1 ist nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XII genannten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde.

(3) Die Bescheinigung IMA 1 ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen trägt.

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