Artikel 33 VO (EG) 2001/2535

(1) Eine erteilende Stelle darf in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie

a)
vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
b)
sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen;
c)
sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;
d)
sich verpflichtet, in Bezug auf die in Anhang III Teil A aufgeführten Erzeugnisse die Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge auszustellen, für die sie gilt, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird;
e)
sich verpflichtet, der Kommission per Telefax eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden;
f)
sich hinsichtlich der Erzeugnisse des KN-Codes 0406 verpflichtet, der Kommission bis 15. Januar für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:

i)
die Anzahl der für das vorangegangene Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihren Nummern und den Mengen, für die sie gelten, sowie die Gesamtanzahl der ausgestellten Bescheinigungen und die Gesamtmenge für das betreffende Kontingentsjahr;
ii)
die Annullierung, Berichtigung oder Änderung der Bescheinigungen IMA 1 sowie die Ausstellung von Kopien von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang VIII Absätze 1 bis 5 und Artikel 32 Absatz 1 sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

(2) Anhang XII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.

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