Artikel 33 VO (EG) 2001/2535
(1) Eine erteilende Stelle darf in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie
- a)
- vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;
- b)
- sich verpflichtet, die in der Bescheinigung gemachten Angaben nachzuprüfen;
- c)
- sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;
- d)
- sich verpflichtet, in Bezug auf die in Anhang III Teil A aufgeführten Erzeugnisse die Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge auszustellen, für die sie gilt, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird;
- e)
- sich verpflichtet, der Kommission per Telefax eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 für die Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden;
- f)
-
sich hinsichtlich der Erzeugnisse des KN-Codes 0406 verpflichtet, der Kommission bis 15. Januar für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:
- i)
- die Anzahl der für das vorangegangene Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 mit ihren Nummern und den Mengen, für die sie gelten, sowie die Gesamtanzahl der ausgestellten Bescheinigungen und die Gesamtmenge für das betreffende Kontingentsjahr;
- ii)
- die Annullierung, Berichtigung oder Änderung der Bescheinigungen IMA 1 sowie die Ausstellung von Kopien von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang VIII Absätze 1 bis 5 und Artikel 32 Absatz 1 sowie sämtliche einschlägigen Angaben.
(2) Anhang XII wird geändert, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt ist oder eine erteilende Stelle einer von ihr übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt.
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