Artikel 34 VO (EG) 2001/2535
(1) Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren neuseeländischer Butter im Rahmen der Kontingentnummern 09.4195 und 09.4182 gemäß Anhang III.A.
(2) Die Vorschriften von Artikel 27 und 30, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden Anwendung.
(3) Die in der Beschreibung des Kontingents neuseeländischer Butter aufgeführte Bezeichnung „mindestens sechs Wochen alt” bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorgelegt wird.
(4) In Anhang III Teil A sind die Zollkontingente, die geltenden Zollsätze und die jährlichen Einfuhrhöchstmengen, die Kontingentszeiträume und -teilzeiträume aufgeführt.
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