Artikel 34a VO (EG) 2001/2535

(1) Die Zollkontingente werden, wie in Anhang III Teil A vorgesehen, in zwei Teile unterteilt:

a)
Das Kontingent Nr. 09.4195 (nachstehend: Teil A) wird auf die Einführer in der Europäischen Union aufgeteilt, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind und nachweisen können, dass sie in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, Einfuhren im Rahmen des Kontingents 09.4195 oder 09.4182 getätigt haben.
b)
Das Kontingent Nr. 09.4182 (nachstehend: Teil B) ist folgenden Antragstellern vorbehalten:

i)
Antragsteller, die gemäß Artikel 7 zugelassen sind, und
ii)
die nachweisen können, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, mindestens 100 Tonnen Milch oder Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in mindestens vier getrennten Geschäftsvorgängen in die Europäische Union eingeführt und/oder aus der Europäischen Union ausgeführt haben.

(2) Der Lizenzantrag kann nur gestellt werden

a)
vom 20. bis 30. November des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni des folgenden Jahres;
b)
vom 1. bis 10. Juni des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember desselben Jahres;
c)
vom 1. bis 10. September des Jahres für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember desselben Jahres.

(3) Die Einfuhrlizenzanträge sind nur zulässig, wenn sie je Antragsteller folgende Mengen betreffen:

a)
für Teil A höchstens 125 % der Mengen, die sie im Rahmen des Kontingents 09.4195 oder 09.4182 in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Kontingentsjahr vorausgeht, eingeführt haben;
b)
für Teil B mindestens 20 Tonnen und höchstens 10 % der für den Teilzeitraum verfügbaren Menge, wenn die Antragsteller der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen können, dass sie die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

Antragsteller können gleichzeitig für beide Teile des Kontingents Anträge stellen, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

Für Teil A und Teil B sind getrennte Lizenzanträge zu stellen.

(4) Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, der die Zulassung gemäß Artikel 7 erteilt hat, und müssen die Zulassungsnummer des Einführers tragen.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Nachweise sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 zu erbringen.

Diese Nachweise sind zusammen mit den Lizenzanträgen vorzulegen und gelten für das jeweilige Kontingentsjahr.

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