Artikel 3 VO (EG) 2001/2535
(1) Die Höhe der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt 10 EUR je 100 kg Nettowarengewicht.
(2) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur (nachstehend: KN-Code), gegebenenfalls mit dem vorangestellten Vermerk „ex” , tragen. Die Lizenz ist nur für das darin bezeichnete Erzeugnis gültig.
Werden jedoch Lizenzen im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 2 erteilt, so sind sie unter der Voraussetzung, dass der gleiche Zollsatz angewandt wird, für alle unter dieselbe Kontingentsnummer fallenden KN-Codes gültig.
(3) Die Lizenz ist vom Tag der Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats gültig.
(4) Die Lizenz wird spätestens am ersten Arbeitstag nach Antragstellung erteilt.
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