Artikel 4 VO (EG) 2001/2535
(1) Der KN-Code 04069001, unter dem für die Verarbeitung bestimmter Käse eingereiht ist, bezieht sich nur auf Einfuhren.
(2) Die KN-Codes 04062010 und 04069019 beziehen sich nur auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz gemäß Artikel 20.
(3) Die KN-Codes 04069002 bis 04069006 werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht angewendet. Gelten für Einfuhren nach dem 1. Juni Zertifikate, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, so werden den Erzeugnissen unter den genannten Codes die KN-Codes 04069013 bis 04069017 zugeteilt und finden die in Anhang II.D aufgeführten Zollsätze Anwendung.
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