Artikel 35a VO (EG) 2001/2535

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für die einzelnen Erzeugnisse gestellten Anträge mit.

(2) Die Mitteilungen enthalten die für die einzelnen Kontingente beantragten Mengen, aufgeschlüsselt nach KN-Codes.

Spätestens am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem die Namen und Anschriften der Antragsteller, aufgeschlüsselt nach Kontingentsnummer. Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege anhand des den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars.

(3) Die Kommission entscheidet innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Mitteilungszeitraum gemäß Absatz 1, in welchem Umfang die Anträge angenommen werden können. Wenn die beantragten Mengen die verfügbaren Kontingentsmengen nicht übersteigen, trifft die Kommission keine Entscheidung, und es werden Lizenzen für die beantragten Mengen ausgestellt.

Übersteigen die Lizenzanträge im Rahmen eines Unterkontingents die für den betreffenden Kontingentszeitraum verfügbare Menge, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten an. Der Teil der Sicherheit, der den nicht zugeteilten Mengen entspricht, wird freigegeben.

Sollte die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für eines der Unterkontingente dazu führen, dass Lizenzen für weniger als 20 Tonnen je Antrag zugeteilt würden, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die verfügbaren Mengen durch Auslosung von Lizenzen zu je 20 Tonnen unter den Antragstellern auf, denen infolge der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten weniger als 20 Tonnen zugeteilt worden wären.

Bleibt nach der Auslosung der Partien zu 20 Tonnen eine Restmenge von weniger als 20 Tonnen, so gilt diese Menge als eine Partie.

Die Sicherheit für die Anträge, die bei der Zuteilung durch Auslosung nicht berücksichtigt wurden, wird unverzüglich freigegeben.

(4) Die Lizenzen werden spätestens fünf Arbeitstage nach der Entscheidung gemäß Absatz 3 erteilt.

(5) Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind bis zum letzten Tag des in Anhang III.A angegebenen Halbjahreszeitraums gültig.

(6) Die gemäß diesem Abschnitt erteilten Einfuhrlizenzen können nur auf gemäß Artikel 7 zugelassene natürliche oder juristische Personen übertragen werden. Der Übertragende teilt der lizenzerteilenden Stelle mit dem Antrag auf Übertragung die Zulassungsnummer des Übernehmers mit.

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