Artikel 35b VO (EG) 2001/2535

Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten die in Artikel 28 vorgesehenen Angaben, ausgenommen die Angaben zur Bescheinigung IMA 1.

In Feld 16 des Lizenzantrags kann einer oder mehrere der in Anhang III.A aufgeführten KN-Codes angegeben werden.

In Feld 20 der Lizenz wird der Unterkontingentszeitraum angegeben, für den die Lizenzen erteilt werden.

Enthält ein Lizenzantrag mehr als einen KN-Code, so muss die für jeden Code beantragte Menge angegeben werden, wobei für jeden Code eine eigene Lizenz erteilt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.