Artikel 36 VO (EG) 2001/2535
Entspricht die Zusammensetzung der neuseeländischen Butter nicht den Anforderungen, so wird der Zugang zu dem Kontingent für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Partie abgelehnt.
Sobald der Mangel festgestellt ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgesetzten Einfuhrzoll, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurde. Zu diesem Zweck wird für die nicht den Anforderungen entsprechende Menge eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz erteilt.
Die Menge wird nicht auf die Lizenz angerechnet.
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