Artikel 37 VO (EG) 2001/2535

(1) Der Zollsatz gemäß Anhang III.A wird auf die gemäß diesem Abschnitt eingeführte neuseeländische Butter nur angewendet, wenn die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr, eine gemäß den Vorschriften des Artikels 35a erteilte Einfuhrlizenz und eine von einer der in Anhang XII aufgeführten Stellen erteilte Bescheinigung IMA 1 vorgelegt werden, mit denen der Marktteilnehmer die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung des unter die Anmeldung fallenden Erzeugnisses nachweist. Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 auf der Einfuhrlizenz ein.

(2) Die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Menge entspricht der in der Zollanmeldung angegebenen Menge.

(3) Die Bescheinigung IMA 1 ist ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum letzten Tag des Kontingentsjahrs gültig.

(4) Die Einfuhrlizenz kann für eine oder mehrere Einfuhranmeldungen verwendet werden.

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