Artikel 38 VO (EG) 2001/2535
Über die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis d hinaus darf eine erteilende Stelle in Anhang XII nur aufgeführt werden, wenn sie sich verpflichtet, der Kommission nach Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts der neuseeländischen Butter mitzuteilen, die von den Herstellern gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe a entsprechend den Spezifikationen des Käufers hergestellt wird.
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