Artikel 39 VO (EG) 2001/2535

(1) Bei der Mengenkontrolle der neuseeländischen Butter werden alle Mengen berücksichtigt, für die im betreffenden Zeitraum Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar nach Ablauf eines Kontingentsjahrs die endgültigen Monatsmengen und die Gesamtmenge der Erzeugnisse des Kontingentsjahrs mit, für die im vorangegangenen Kontingentsjahr im Rahmen des Zollkontingents nach Absatz 1 Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen wurden.

(3) Die monatlichen Meldungen erfolgen am zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr angenommen worden sind.

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