Artikel 40 VO (EG) 2001/2535
(1) Anhang IV enthält die Regeln für das Ausfüllen der Bescheinigung IMA 1, die Kontrolle von Gewicht und Fettgehalt der Butter und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Die gemäß Artikel 38 Buchstabe a) mitgeteilte typische Herstellungsstandardabweichung für den Fettgehalt nach Absatz 1 Buchstabe e) von Anhang IV wird von der Kommission genehmigt, und die Liste wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Datum ihres Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 mitgeteilt.
Die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung gilt für mindestens ein Jahr, sofern nicht außergewöhnliche Umstände, die der Kommission durch die ausstellende Stelle Neuseelands zur Kenntnis gebracht werden, eine Änderung rechtfertigen, die ebenfalls von der Kommission genehmigt werden muss.
Jede von der Kommission genehmigte geänderte oder zusätzliche typische Herstellungsstandardabweichung wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Datum ihres Inkrafttretens für die Ausstellung von Bescheinigungen IMA 1 mitgeteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum zehnten Tag nach dem Quartal die Ergebnisse ihrer Kontrollen gemäß Anhang IV im vorangegangenen Quartal. Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- a)
-
Allgemeine Angaben:
- i)
- Name des Herstellers der Butter;
- ii)
- Nummer der Partie;
- iii)
- Menge der Partie in kg;
- iv)
- Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);
- b)
-
Gewichtskontrolle:
- i)
- Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
- ii)
-
Angaben zum Mittelwert:
- —
-
arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);
- —
-
arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
- —
-
Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, Y = ja);
- iii)
-
Angaben zur Standardabweichung:
- —
-
Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);
- —
-
Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;
- —
-
Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, Y = ja);
- c)
-
Kontrolle des Fettgehalts:
- i)
- Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);
- ii)
-
Angaben zum Mittelwert:
- —
-
arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;
- —
-
Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).
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