Artikel 41 VO (EG) 2001/2535
(1) Die in die Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel eingeführte neuseeländische Butter muss auf allen Vermarktungsstufen auf der Verpackung und auf den entsprechenden Rechnungen die Angabe ihres neuseeländischen Ursprungs tragen.
(2) Wird neuseeländische Butter mit Gemeinschaftsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g abgepackt, so muss der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter abweichend von Absatz 1 nur auf der entsprechenden Rechnung angegeben werden.
(3) In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 trägt die Rechnung außerdem folgenden Vermerk:
„Butter eingeführt gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission; kommt für die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission oder gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission oder einer Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 31 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates nicht in Betracht, es sei denn, dies ist in Artikel 31 Absatz 12 der genannten Verordnung oder in Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vorgesehen.”
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