Artikel 43 VO (EG) 2001/2535

(1) Die Zollstellen der Gemeinschaft, bei denen die Erzeugnisse in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt werden, nehmen eine Überprüfung der Unterlagen vor, die zusammen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr und zur Beantragung eines ermäßigten Zollsatzes eingereicht werden.

Sie führen darüber hinaus Warenkontrollen der Erzeugnisse auf der Grundlage der genannten Unterlagen durch.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines Systems für die unangekündigte Durchführung von Warenkontrollen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

Bis zum Ende des Jahres 2003 wird jedoch im Rahmen des Systems gewährleistet, dass mindestens 3 % der in jedem Mitgliedstaat und je Kalenderjahr angenommenen Zollanmeldungen für die Überführung in den freien Verkehr einer Warenkontrolle unterzogen werden.

Für die Berechnung des Mindestkontrollsatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, Einfuhranmeldungen über Mengen von bis zu 500 kg unberücksichtigt zu lassen.

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