Artikel 44 VO (EG) 2001/2535
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission(1) gilt hinsichtlich der Referenzmethoden, die für die Analyse der Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, um die Übereinstimmung ihrer Zusammensetzung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festzustellen.
(2) Die Zollämter erstellen über jede Warenkontrolle ein detailliertes Protokoll. Dieses Protokoll enthält das Datum der Warenkontrolle und wird mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt.
(3) Wurde eine Warenkontrolle durchgeführt, so wird in Feld 32 der Einfuhrlizenz bzw. bei elektronischen Lizenzen in der Dialogbox einer der Vermerke gemäß Anhang XIX eingetragen.
Binnen 20 Arbeitstagen nach Durchführung der Warenkontrolle wertet die Zollbehörde die erste Analyse aus. Binnen zehn Arbeitstagen nach der Feststellung der endgültig nichtkonformen Ergebnisse werden die betreffenden Ergebnisse und gegebenenfalls die Lizenz der lizenzerteilenden Behörde übermittelt.
Unbeschadet des Artikels 248 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) wird in Fällen, in denen die Warenkontrolle zur Feststellung der Zusammensetzung des Erzeugnisses ohne vorherige Vorlage der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Einfuhrlizenz durchgeführt wird, die Sicherheit freigegeben.
(4) Wird die Nichtübereinstimmung mit den Angaben in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr festgestellt, so ist dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtübereinstimmung von den Zollbehörden festgestellt wurde, unter Angabe der Art der Nichtübereinstimmung und des aufgrund dieser Feststellung angewandten Zollsatzes mitzuteilen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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