ANHANG ΙII VO (EG) 2001/2535

ΙII TEIL A

ZOLLKONTINGENT IM RAHMEN DER GATT/WTO-ÜBEREINKÜNFTE FÜR BESTIMMTE URSPRUNGSLÄNDER: NEUSEELÄNDISCHE BUTTER

KN-Code Warenbezeichnung Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Menge vom 1. Januar bis 30. Juni

(in Tonnen)

Menge vom 1. Juli bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Menge vom 1. Oktober bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(EUR/100 kg Nettogewicht)

ex04051011

ex04051019

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren Neuseeland 74693

Kontingent 09.4195

Teil A:

20540,5

Kontingent 09.4195

Teil A:

20540,5

Kontingent 09.4195

Teil A:

70,00
ex04051030 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann ( „Ammix” und „Spreadable” -Verfahren)

Kontingent 09.4182

Teil B:

16806

Kontingent 09.4182

Teil B:

16806

Kontingent 09.4182

Teil B:

IΙI TEIL B

Kontingentnummer KN-Code Warenbezeichnung(1) Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(Menge in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Vorschriften für die Ausstellung der Bescheinigungen
2001 2002 2003 2004 u. folg.
09.4597 ex04069039

Jarlsberg, mit einem Mindestfettgehalt von 45 GHT in der Trockenmasse und einem Trockenmassegehalt von mindestens 56 GHT, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten:

in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 8 bis 12 kg

in rechteckigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 7 kg oder weniger(2)

in Stücken, vakuumverpact oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 kg(2)

Norwegen 2351 2266 2265 2351 66,41 Siehe Anhang XI Buchstabe G

ex04069086

ex04069087

ex04069088

Ridder, mit einem Mindestfesttgehalt von 60 % GHT in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens vier Wochen:

in Laiben mit Rinde, mit einem Gewicht von 1 bis 2 kg

in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde auf mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von 150 g oder mehr(2)

09.4665

ex04061020

ex04061080

Molkenkäse 357 352 357 357 7,5 Siehe Anhang XI Buchstabe H
09.4666 040630 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 8 43,8

IΙI TEIL B

Kontingentnummer KN-Code Warenbezeichnung Ursprungsland

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

(in Tonnen)

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1
09.4522 04069001 Käse für die Verarbeitung(3) Australien 500 17,06 Siehe Anhang XI Buchstaben C und D
09.4521 ex04069021 Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten Australien 3711 17,06 Siehe Anhang XI Buchstabe B
09.4513 ex04069021

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von mindestens neun Monaten und einem Frei-Grenze-Wert(4) für 100 kg Eigengewicht von mindestens:

    334,20 EUR für ganze Standardformen,

    354,83 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr,

    368,58 EUR für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g.

Kanada 4000 13,75 Siehe Anhang XI Buchstabe A

Als „ganze Standardformen” gelten Käse:

    in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg,

    in Laiben oder parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr.

09.4515 04069001 Käse für die Verarbeitung(5) Neuseeland 4000 17,06 Siehe Anhang XI Buchstaben C und D
09.4514 ex04069021 Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten Neuseeland 7000 17,06 Siehe Anhang XI Buchstabe B

III TEIL C

Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung Ursprungsland

Einfuhrzollsatz

(in EUR/100 kg Nettogewicht ohne sonstige Angabe)

Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen
1 ex04069029 Kashkaval, ausschließlich aus Schafmilch hergestellt, mit einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT in der Trockenmasse mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 58 GHT; in Laiben, mit oder ohne Kunststoffumhüllung, mit einem Eigengewicht von höchstens 10 kg Zypern 67,19 Siehe Anhang XI Buchstabe E
2

ex04069031

ex04069050

Käse, ausgenommen Halloumi, ausschließlich aus Schaf- oder Büffelmilch hergestellt, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- und Ziegenfell Zypern 67,19 Siehe Anhang XI Buchstabe F
3

ex04069050

ex04069086

ex04069087

ex04069088

Halloumi Zypern 27,63 Siehe Anhang XI Buchstabe F

Fußnote(n):

(1)

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Werden ex-KN-Codes angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)

Die rechteckigen Blöcke oder die vakuumverpackten oder unter inertem Gas verpackten Stücke fallen nur dann unter das Zugeständnis, wenn ihre Verpackungen mindestens folgende Angaben tragen:

die Bezeichnung des Käses,

dem Fettgehalt als Gewicht der Trockenmasse,

den verantwortlichen Verpacker,

das Ursprungsland des Käses.

(3)

Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

(4)

Als Frei-Grenze-Wert gilt der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes oder der fob-Preis des Ausfuhrlandes, beide Preise zuzüglich eines Betrages, der den Kosten für die Beförderung und Versicherung bis zum Zollgebiet der Gemeinschaft entspricht.

(5)

Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 finden Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.