Artikel 7 VO (EG) 2001/2561

Die Kommission erlässt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

Zu diesem Zweck wird die Kommission von dem durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturen unterstützt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.