Artikel 7 VO (EG) 2001/2561
Die Kommission erlässt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
Zu diesem Zweck wird die Kommission von dem durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturen unterstützt.
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