Artikel 6 VO (EG) 2001/2561
Für die Durchführung dieser Aktion erfüllen die im Rahmen der Interventionen der Strukturfonds zugunsten der Fischerei in Spanien und in Portugal im Zeitraum 2000-2006 arbeitenden Verwaltungsbehörden und Zahlstellen die ihnen in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zugewiesenen Aufgaben.
Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 31 und 33 bis 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie die abgeleitete Gesetzgebung.
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