Artikel 5 VO (EG) 2001/2561

(1) Der Betrag der dieser Aktion gewidmeten Gemeinschaftsbeteiligung beträgt 197 Mio. EUR; er wird wie folgt aufgeteilt:

a)
Spanien: 94,6 %,
b)
Portugal: 5,4 %.

Aus der Mittelzuweisung für Spanien wird ein Betrag von höchstens 30 Mio. EUR für die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2372/2002 des Rates bereitgestellt.

(2) Die Kommission leistet die Zahlung der in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsbeteiligung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen an die in Artikel 6 genannte Zahlstelle.

Ab dem 1. Januar 2002, spätestens drei Monate nach der Annahme dieser Verordnung bindet die Kommission die im Haushaltsplan 2002 vorgesehenen Mittel.

Die im Haushaltsplan 2003 vorgesehenen Mittel werden im Prinzip vor dem 30. April 2003 gebunden.

(3) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel führt die Kommission die Zahlungen wie folgt durch:

a)
Eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 20 % der in Absatz 1 genannten Beträge wird bei der Mittelbindung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 geleistet.
b)
Die Zwischenzahlungen auf Antrag des Mitgliedstaates dienen der Erstattung der tatsächlich getätigten und von der in Artikel 6 genannten Zahlstelle bescheinigten Ausgaben.

Die gesamten in Buchstabe a) und im vorliegenden Buchstaben genannten Zahlungen betragen kumuliert höchstens 80 % der in Absatz 1 genannten Beträge.

c)
Die Zahlung des Restbetrages erfolgt nach Abschluss dieser Aktion auf Antrag des Mitgliedstaates, wenn

i)
die Zahlstelle der Kommission eine Bescheinigung über die tatsächlich geleisteten Ausgaben vorlegt;
ii)
der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr gebilligt worden ist;
iii)
der Mitgliedstaat die Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 der Kommission übermittelt hat.

(4) Im Rahmen dieser Aktion sind die vom Endbegünstigten ab dem 1. Juli 2001 tatsächlich geleisteten Ausgaben zuschussfähig. Das Ende der Zuschussfähigkeit der Ausgaben wird auf den 31. Dezember 2003 festgesetzt. Dieses Datum wird für die Prämien gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) durch den 31. Dezember 2004 ersetzt.

Die Frist für die Beantragung der Schlusszahlung bei der Kommission wird auf den 30. Juni 2004 festgesetzt. Dieses Datum wird für die Prämien gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) durch den 30. Juni 2005 ersetzt.

(5) Die Anträge auf Zwischenzahlungen und auf die Auszahlung des Saldos müssen gemäß dem Modell in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 438/2001(1) erstellt.

Sie müssen sich stützen auf die Vorlage von auf elektronischem Datenträger erstellten Fortschrittsberichten gemäß dem Modell in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 366/2001(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3).

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