Artikel 2 VO (EG) 2001/2561
(1) Die Zuschüsse für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Schiffseigner und Fischer werden abweichend von den unten genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gemäß den folgenden Modalitäten gewährt:
- a)
-
bei Bewilligung eines Zuschusses für das Abwracken eines Schiffes,
- i)
- werden die Werte der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) genannten Tabelle um 20 % erhöht;
- ii)
- sind die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) sowie jene im Anhang III, Nummer 1.1.a) nicht anwendbar;
- b)
-
bei Bewilligung einer Prämie für die endgültige Überführung eines Schiffes in ein Drittland, einschließlich im Fall einer gemischten Gesellschaft,
- i)
- werden die Werte der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) genannten Tabelle um 20 % erhöht;
- ii)
- sind die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) sowie jene im Anhang III, Nummer 1.1.a) nicht anwendbar;
- iii)
- wird das Höchstalter der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Schiffe auf fünf Jahre herabgesetzt; dabei gilt für Schiffe mit einem Alter von 5 bis 9 Jahren die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) genannte Prämie für Schiffe mit einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren. Diese Prämie wird um einen Teil des Betrages verringert, der zuvor als Modernisierungszuschuss oder als Zuschuss zum Bau von Fischereifahrzeugen ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird zeitanteilig berechnet, bezogen auf die 10 Jahre (im Fall von Beihilfen zum Bau von Schiffen) bzw. die 5 Jahre (im Fall von Modernisierungszuschüssen), die der endgültigen Überführung unmittelbar vorausgehen;
- c)
-
bei einer endgültigen Umstellung eines Schiffes auf eine andere Fischereitätigkeit, die die Änderung der Fischereitechnik erfordert, kann unter den nachfolgenden Sonderbedingungen als Modernisierung des Schiffes für den Austausch des Fanggeräts ein öffentlicher Zuschuss gewährt werden:
- i)
- der letzte Unterabsatz von Anhang III, Nummer 1.4 ist nicht anwendbar;
- ii)
- die Werte der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Tabelle werden um 30 % erhöht;
- iii)
- die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) sind nicht anwendbar.
- d)
-
bei Bewilligung einer individuellen Pauschalprämie an einen Fischer
- i)
- werden die höchstens erstattungsfähigen Kosten nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b) und c) um 20 % erhöht;
- ii)
- ist die Bedingung nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) nicht anwendbar, dass die Begünstigten auf einem gemäß Artikel 7 endgültig stillgelegten Fischereifahrzeug beschäftigt gewesen sein müssen;
- iii)
- ist der in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c) genannte Zeitraum von weniger als einem Jahr ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sonderbedingungen gelten ausschließlich für Prämien und Zuschüsse, die Gegenstand eines zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2003 durch die in Artikel 6 genannten Behörden erteilten Bewilligungsbescheids sind. Dieser Zeitraum wird für die Prämien gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) bis zum 30. Juni 2004 verlängert.
(3) Ab dem Zeitpunkt eines gegebenenfalls gemäß den in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten ausgestellten Bewilligungsbescheides über eine Prämie für die endgültige Stilllegung oder über einen Zuschuss für die Modernisierung des betreffenden Schiffes kommen die Schiffseigner für eine Entschädigung wegen vorübergehender Einstellung der Tätigkeit nicht mehr in Frage.
Wenn diese Entschädigungen im Voraus gezahlt wurden, so wird der eventuell zu viel ausgezahlte Betrag von der Prämie für die endgültige Stilllegung oder vom Zuschuss für die Modernisierung des betreffenden Schiffes abgezogen.
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