Artikel 1 VO (EG) 2001/2561

(1) Die Fischer und Schiffseigentümer, denen im Laufe der Jahre 2000 und 2001 mangels der Erneuerung des Fischereiabkommens mit Marokko für eine zusammengerechnet insgesamt mindestens sechsmonatige vorübergehende Einstellung der Tätigkeit Entschädigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gewährt worden sind, können unter den Bedingungen und in den Grenzen der vorliegenden Verordnung in den Genuss von außerordentlichen Unterstützungsmaßnahmen kommen.

(2) Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe mit Erwähnung ihrer internen Nummer sowie die namentliche Liste der Fischer, die die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen.

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