Präambel VO (EG) 2001/2561

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Fischereiabkommen mit Marokko” genannt) ist zum 30. November 1999 ausgelaufen. Infolgedessen ist eine bedeutende Anzahl von Schiffen der Gemeinschaft, die in diesem Rahmen eingesetzt waren, gezwungen worden, ihre Fischereiaktivitäten zu diesem Zeitpunkt einzustellen.
(2)
Mit Unterstützung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001(4) festgelegten Ausnahmebedingungen sind die betroffenen Fischer und Schiffseigner in diesem Zusammenhang in den Genuss der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(5) vorgesehenen Entschädigungszahlungen gekommen.
(3)
Es ist gerechtfertigt, die durch die Kommission am 18. Oktober 2000 gebilligten Pläne zur Umstellung der betroffenen Flotten durch geeignete Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.
(4)
Es ist notwendig, die endgültige Stilllegung der Schiffe zu erleichtern, sei es durch Abwracken oder durch die Überführung in ein Drittland, einschließlich im Rahmen gemischter Gesellschaften. Außerdem sollte die Durchführung sozialer Maßnahmen zugunsten der Schiffer erleichtert werden. Es ist ebenfalls angezeigt, im Hinblick auf eine endgültige Umstellung der Schiffe auf andere Fischereiaktivitäten den Austausch der Fanggeräte zu erleichtern — ungeachtet des Alters des Schiffes und selbst wenn ein öffentlicher Zuschuss für seinen Bau gewährt worden ist.
(5)
Folglich ist es nötig, von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 abzuweichen.
(6)
Außerdem sollte die Europäische Union entsprechend dem Geist der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza ihre Solidarität mit den betroffenen Mitgliedstaaten mittels einer zusätzlichen finanziellen Anstrengung zum Ausdruck bringen, die über die auf dem Europäischen Rat von Berlin am 25. März 1999 festgelegten und in der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau für den Haushalt der Europäischen Union bereitgestellten Beträge hinaus geht.
(7)
Es sollte daher eine spezifische Aktion der Gemeinschaft eingerichtet werden, um diese Mittel für die Umsetzung eines Teils der Umstellungspläne zu verwenden, wobei die anderen Teile der genannten Pläne mit Hilfe der FIAF-Mittel umgesetzt werden müssen.
(8)
Die zusätzlichen, für die spezifische Aktion zur Verfügung stehenden Mittel sollten einerseits für die Umstrukturierung der Flotte und andererseits für Vorruhestand oder Umschulung der Fischer außerhalb der Seefischerei im Rahmen individueller oder kollektiver Sozialpläne verwendet werden.
(9)
Es muss auf die Kohärenz der spezifischen Aktion mit den allgemeinen Grundsätzen der Strukturpolitik auf dem Fischereisektor geachtet werden. Insbesondere sollten Verzerrungen gegenüber den gültigen Bestimmungen für die Verwendung der FIAF-Mittel vermieden werden. Es ist auch eine operationelle Verwaltungsstelle vorzusehen, die so nah wie möglich an die durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(6) geschaffene Verwaltungsbehörde für die gemeinschaftlichen Strukturfonds angelehnt ist.
(10)
Die in internationalen Gewässern oder in Gewässern von Drittländern tätigen Fischereifahrzeuge sollten das internationale Recht in Bezug auf die Erhaltung der Meeresressourcen in vollem Umfang einhalten, insbesondere die UN-Konvention über das Seerecht und den Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
(11)
Die sozioökonomische Diversifizierung der von der Fischerei abhängigen Küstenzonen erfolgt naturgemäß im Rahmen der integrierten operationellen Programme für regionale Entwicklung und der überregionalen Programme, die sich aus den gemeinschaftlichen Förderkonzepten nach Ziel 1 der Strukturfonds für Spanien und für Portugal ergeben, mit finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Abteilung „Ausrichtung” . Unter diesen Umständen ist eine besondere, dieser Diversifizierung gewidmete Intervention nicht gerechtfertigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 270 vom 25.9.2001, S. 266.

(2)

Stellungnahme vom 15. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 des Rates vom 18. Juni 2001 zur Abweichung von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 9).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

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