Artikel 3 VO (EG) 2001/2561
(1) Es wird eine spezifische Aktion der Gemeinschaft eingeführt (im Folgenden „diese Aktion” genannt), die die Interventionen der Strukturfonds in den von der Nichterneuerung des Fischereiabkommens mit Marokko betroffenen Mitgliedstaaten ergänzt.
(2) Diese Aktion:
- a)
- ist ausschließlich den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schiffseignern und Fischern vorbehalten;
- b)
-
beinhaltet
- i)
- Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999,
- ii)
- Maßnahmen zur Modernisierung der Schiffe gemäß Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung und
- iii)
- sozioökonomische Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) derselben Verordnung;
- c)
- unterliegt den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Bedingungen.
(3) Die Gemeinschaftsbeihilfe, die für jede einzelne Maßnahme dieser Aktion gewährt wird, unterliegt folgenden, in Prozenten des Gesamtbetrages aus Artikel 5 Absatz 1 ausgedrückten Bedingungen:
- a)
- Abwracken von Schiffen und endgültige Umstellung für die Verwendung für nicht-fischereiliche Zwecke: mindestens 40 % des Gesamtbetrags;
- b)
- endgültige Überführung in ein Drittland, einschließlich im Rahmen gemischter Gesellschaften, und Modernisierung von Schiffen: höchstens 28 % des Gesamtbetrags;
- c)
- sozioökonomische Maßnahmen: mindestens 32 % des Gesamtbetrags.
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