Artikel 4 VO (EG) 2001/2561

(1) Zu den Bedingungen und in den Grenzen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 analog für die Durchführung dieser Aktion; dies betrifft insbesondere:

a)
die Frist für die Ausstellung der Bewilligungsbescheide;
b)
die Notifizierung der Beihilferegelungen;
c)
die Kriterien der Zuschussfähigkeit für die Fischer und die Schiffe;
d)
den Höchstbetrag der Prämie für einen Fischer oder für ein bestimmtes Schiff;
e)
den Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben bei der Modernisierung eines gegebenen Schiffes;
f)
die Grenzen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und der gesamten öffentlichen (nationalen, regionalen und anderen) finanziellen Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaates.

(2) Wird im Rahmen dieser Aktion eine Prämie für die Gründung einer gemischten Gesellschaft gewährt, so überweist die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller den gesamten Betrag der Prämie bei Übernahme des Schiffes durch die gemischte Gesellschaft, nachdem der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass eine Bankgarantie in Höhe von 40 % der Prämie gestellt worden ist.

(3) Die im Rahmen dieser Aktion gezahlten Prämien für die endgültige Stilllegung und die öffentlichen Zuschüsse für die Modernisierung der Schiffe gelten als öffentliche Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

Die in Anwendung dieser Aktion stillgelegte Fischereikapazität trägt im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Anpassung des Fischereiaufwands der betroffenen Mitgliedstaaten bei.

Die im Rahmen dieser Aktion gezahlten öffentlichen Zuschüsse für die Modernisierung der Schiffe unterliegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

Zum Zweck der Durchführung dieser Aktion gilt, dass die Entschädigungen nach Artikel 1 den gleichen Zweck verfolgen wie die sozioökonomischen Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

(4) Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Prämien und öffentlichen Zuschüsse können nicht mit anderen Prämien oder öffentlichen Zuschüssen gleicher Zielsetzung, insbesondere nicht mit den im Rahmen der Strukturfonds in den betroffenen Mitgliedstaaten gezahlten öffentlichen Zuschüssen, kumuliert werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen, und übermitteln diese spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.