Artikel 11 VO (EG) 2001/257
Sechs Monate vor Ende des dreijährigen Finanzrahmens unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sowie Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.
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