Artikel 10 VO (EG) 2001/257
Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz der künftigen Aktionen festzulegen.
Die Kommission unterbreitet dem Mittelmeer-Ausschuss eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können.
Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.