Artikel 9 VO (EG) 2001/257

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im ersten Quartal jeden Jahres einen Jahresbericht vor. Dieser Bericht umfasst mindestens die folgenden Bestandteile:

a)
eine detaillierte Zusammenstellung der im Verlauf des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Aktionen;
b)
die für das laufende Haushaltsjahr vorgesehene vorläufige Planung und den Stand der Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Aktionen;
c)
die Vorausschau auf das Programm und die durchzuführenden Aktionen des folgenden Haushaltsjahres;
d)
eine Zusammenfassung der gegebenenfalls für spezifische Aktionen durchgeführten Evaluierungen;
e)
eine Information betreffend die Einrichtungen, mit denen die Vereinbarungen getroffen oder Verträge geschlossen worden sind.

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