Artikel 9 VO (EG) 2001/257
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im ersten Quartal jeden Jahres einen Jahresbericht vor. Dieser Bericht umfasst mindestens die folgenden Bestandteile:
- a)
- eine detaillierte Zusammenstellung der im Verlauf des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Aktionen;
- b)
- die für das laufende Haushaltsjahr vorgesehene vorläufige Planung und den Stand der Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Aktionen;
- c)
- die Vorausschau auf das Programm und die durchzuführenden Aktionen des folgenden Haushaltsjahres;
- d)
- eine Zusammenfassung der gegebenenfalls für spezifische Aktionen durchgeführten Evaluierungen;
- e)
- eine Information betreffend die Einrichtungen, mit denen die Vereinbarungen getroffen oder Verträge geschlossen worden sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.