Artikel 3 VO (EG) 2001/257
(1) Begünstigte der Kooperationsprojekte und -aktionen sind nicht nur der türkische Staat und die Regionen, sondern auch die Gebietskörperschaften, die regionalen Organisationen, die öffentlichen Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich der Zollverwaltung, die lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, die Organisationen zur Unterstützung der Unternehmen, die Genossenschaften und die Bürgergesellschaft, insbesondere die Vereinigungen, die Stiftungen und die nichtstaatlichen Organisationen.
(2) Ist eines der wesentlichen Kriterien für die Weiterführung der Stützungsmaßnahmen zugunsten der Türkei nicht erfüllt, insbesondere im Falle der Verletzung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie des Völkerrechts, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen beschließen.
(3) Die Kommission teilt ihre vorläufige Planung dem in Artikel 7 vorgesehenen Mittelmeer-Ausschuss sowie dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuss und dem Gemischten Wirtschafts- und Sozialausschuss EU-Türkei mit.
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