Artikel 5 VO (EG) 2001/257

(1) Die finanzielle Unterstützung aufgrund dieser Verordnung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

(2) Die Mittel, die bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen eingesetzt werden können, umfassen innerhalb der von der Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegten Grenzen insbesondere technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann insbesondere Investitionsausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs und laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben) umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Begünstigten abzielen muss.

(4) Bei allen Kooperationsaktionen wird ein finanzieller Beitrag der in Artikel 3 genannten Partner angefordert. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion verlangt. In bestimmten Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erfolgen, wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt.

(5) Es können Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1).

(6) Alle notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen herauszustellen.

(7) Zur Verwirklichung der im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität und zur Gewährleistung der Effizienz aller Aktionen kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen treffen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)
die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über den Katalog der geplanten Aktionen, die Bewilligung jeder Aktion, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geprüft wird, und den Ablauf der bereits bewilligten Aktionen;
b)
eine Koordinierung der Durchführung der Aktionen vor Ort über regelmäßige Treffen und einen Austausch von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(8) Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den anderen betroffenen Geldgebern zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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