Artikel 6 VO (EG) 2001/257
(1) Die Kommission ist zuständig für die Prüfung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen sowie für die entsprechende Beschlussfassung und Verwaltung gemäß den geltenden Haushaltsverfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) vorgesehen sind.
(2) Bei der Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- a)
- Effizienz und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Aktionen;
- b)
- kulturelle, soziale und geschlechtsspezifische Aspekte;
- c)
- Erhaltung und Schutz der Umwelt auf der Grundlage der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung;
- d)
- Aufbau der erforderlichen Verwaltungen zur Erreichung der Ziele der Aktion;
- e)
- die bisherige Erfahrung mit gleichartigen Aktionen.
(3) Die Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 2 Millionen EUR je Aktion übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 gefasst.
Die Kommission unterrichtet den Mittelmeer-Ausschuss in kurzgefasster Form über die geplanten Finanzierungsbeschlüsse für Projekte und Programme mit einem Umfang von 2 Millionen EUR oder weniger. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.
Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um kleinen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen den Erhalt von Zuschüssen zu erleichtern.
(4) Beträgt die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluss festgelegten ursprünglichen Mittelbindung, so ist die Kommission ermächtigt, ohne die Stellungnahme des Mittelmeer-Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu genehmigen, die zur Deckung der zu erwartenden oder festgestellten Überschreitungen der Kosten dieser Aktionen notwendig sind.
Beträgt die in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Mittelbindung weniger als 4 Millionen EUR, so wird der Mittelmeer-Ausschuss über den Beschluss der Kommission unterrichtet. Beträgt diese zusätzliche Mittelbindung mehr als 4 Millionen EUR, aber weniger als 20 % des ursprünglich festgelegten Betrags, so wird die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt.
(5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, dass die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen der Haushaltsordnung, festgelegt werden.
(6) Werden für die Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.
(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Türkei zu gleichen Bedingungen offen.Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
(8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder der Türkei haben.Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).
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