Artikel 10 VO (EG) 2001/2580
Diese Verordnung gilt
- 1.
- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
- 2.
- an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
- 3.
- für sich anderswo aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen,
- 4.
- für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften,
- 5.
- für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Gemeinschaft tätig sind.
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