Artikel 11 VO (EG) 2001/2580
(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Die Kommission legt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung vor.
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