Artikel 11 VO (EG) 2001/382

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans und die im abgelaufenen Jahr finanzierten Aktionen und Programme dargelegt.

Ferner bewertet die Kommission die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen und Programme, um festzustellen, ob deren Ziele erreicht wurden. Diese Bewertung wird binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt. Die Bewertungsberichte tragen gegebenenfalls auch den vertraglichen Verpflichtungen und den Grundsätzen eines effizienten Managements Rechnung und enthalten die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse.

Ein begrenzter Anteil der jährlichen Mittelausstattung wird zur Finanzierung von Studien zur Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Aktionen und Programme verwendet.

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