Artikel 10 VO (EG) 2001/382
(1) Die Kommission stellt auf Antrag jedes Beteiligten in der Gemeinschaft und in den Partnerländern umfassende Dokumentationen und alle erforderlichen Informationen über Programme und über die Teilnahmebedingungen zur Verfügung.
(2) Die Ergebnisse von Ausschreibungen einschließlich Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, der Zeitpunkt der Auftragsvergabe, die Namen und die Anschriften der erfolgreichen Bieter werden im Internet veröffentlicht. Sie werden auch regelmäßig dem Europäischen Parlament mitgeteilt.
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