Artikel 9 VO (EG) 2001/382
Durchführungsverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten des Ausschusses unterrichtet. Zu diesem Zweck erhält es die Tagesordnungen für die Sitzungen des Ausschusses, die dem Ausschuss vorgelegten Entwürfe für Maßnahmen zur Durchführung der Projekte, die Abstimmungsergebnisse und die Zusammenfassung der Beratungsergebnisse.
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