Artikel 3 VO (EG) 2001/382
Zusammenarbeit
Die Aktionen zur Förderung der Zusammenarbeit werden zur Unterstützung der Ziele der einschlägigen bilateralen Instrumente der Europäischen Union und der Partnerländer eingesetzt, um ein günstigeres Umfeld für die Entfaltung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern zu schaffen.
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