Artikel 4 VO (EG) 2001/382

Im Bereich der Zusammenarbeit finanziert die Gemeinschaft insbesondere folgende Arten von Tätigkeiten:

a)
Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungsträger, Meinungsbildner und sonstiger Multiplikatoren;
b)
Ausbau der kulturellen, akademischen und direkten menschlichen Kontakte;
c)
Förderung des Dialogs zwischen den Partnern auf politischem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie den Nichtregierungsorganisationen (NRO) in verschiedenen relevanten Bereichen;
d)
Forschungstätigkeiten und Studien zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf den weiteren Ausbau der bilateralen Beziehungen;
e)
Kooperationsprojekte in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr und Umwelt;
f)
Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im Zollwesen;
g)
Stärkung des öffentlichen Profils der Europäischen Union in den Partnerländern;
h)
Pilotvorhaben, auf die neue und reguläre zu finanzierende Tätigkeiten folgen könnten.

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