Artikel 4 VO (EG) 2001/382
Im Bereich der Zusammenarbeit finanziert die Gemeinschaft insbesondere folgende Arten von Tätigkeiten:
- a)
- Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungsträger, Meinungsbildner und sonstiger Multiplikatoren;
- b)
- Ausbau der kulturellen, akademischen und direkten menschlichen Kontakte;
- c)
- Förderung des Dialogs zwischen den Partnern auf politischem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie den Nichtregierungsorganisationen (NRO) in verschiedenen relevanten Bereichen;
- d)
- Forschungstätigkeiten und Studien zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Arbeit der Kommission im Hinblick auf den weiteren Ausbau der bilateralen Beziehungen;
- e)
- Kooperationsprojekte in den Bereichen Wissenschaft und Technik, Energie, Verkehr und Umwelt;
- f)
- Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern im Zollwesen;
- g)
- Stärkung des öffentlichen Profils der Europäischen Union in den Partnerländern;
- h)
- Pilotvorhaben, auf die neue und reguläre zu finanzierende Tätigkeiten folgen könnten.
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