Artikel 6 VO (EG) 2001/382
Handelsbeziehungen
(1) Die Gemeinschaft führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die in erster Linie für den Entwurf und die Durchführung der Programme und Aktionen zur Förderung der Ausfuhr von Waren und grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Gemeinschaft auf Drittlandmärkten zuständig sind, ein spezifisches, kohärentes und gezieltes Programm von Maßnahmen und Aktionen durch, die die diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher Einrichtungen der Europäischen Union auf dem japanischen Markt ergänzen und einen zusätzlichen Vorteil bringen.
Die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Durchführung von Politiken, Programmen und Regelungen für die Förderung ihrer Ausfuhr von Waren und grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Drittlandmärkte werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(2) Die Gemeinschaft finanziert in diesem Bereich insbesondere die Anwerbung, Ausbildung, Vorbereitung und Teilnahme von Gruppen von Führungskräften aus der europäischen Wirtschaft, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), an Aktionen in Japan, die auf die Verbesserung ihrer kommerziellen Präsenz auf dem japanischen Markt ( „Gateway to Japan” -Kampagne) abzielen.
(3) Zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Maßnahme können gegebenenfalls folgende Aktionen und Maßnahmen unterstützt werden:
- a)
- Einholung von Informationen und strategische Beratung in handelsbezogenen Fragen in Zusammenhang mit Japan;
- b)
- Konferenzen und Seminare zur Förderung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Japan;
- c)
- hochrangige Wirtschaftsmissionen zur Behandlung bestimmter Fragen des Marktzugangs in Japan;
- d)
- Sonderaktionen, die Unternehmen der Gemeinschaft, insbesondere KMU, den Zugang zum japanischen Markt erleichtern.
(4) Bei der Durchführung von Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die jeweiligen Aktionen in vollem Umfang mit der Politik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vereinbar sind.
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