Artikel 13 VO (EG) 2001/438
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens zum 30. Juni jedes Jahres und erstmals bis zum 30. Juni 2001 über die Anwendung von Artikel 10 bis 12 im abgelaufenen Kalenderjahr, und liefern zusätzlich alle erforderlichen Ergänzungen oder Aktualisierungen der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die gemäß Artikel 5 mitgeteilt wurde.
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