Artikel 15 VO (EG) 2001/438

Die Person oder Stelle, die beim Abschluss der Intervention den Vermerk gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erstellt, ist in ihrer Funktion unabhängig von

a)
der Verwaltungsbehörde,
b)
der Person oder Abteilung der Zahlstelle, die für die Ausfertigung der Bescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 1 zuständig ist, sowie
c)
zwischengeschalteten Stellen.

Sie führt ihre Prüfung nach international anerkannten Prüfungsstandards durch. Sie erhält von der Verwaltungsbehörde, von der Zahlstelle und den zwischengeschalteten Stellen alle erforderlichen Auskünfte und Zugang zu den Aufzeichnungen und Belegen, die für die Erstellung des Vermerks erforderlich sind.

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