Artikel 16 VO (EG) 2001/438
Die Vermerke stützen sich auf eine Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Schlussfolgerungen, die aus durchgeführten Kontrollen zu ziehen sind, und, soweit notwendig, einer weiteren Stichprobe von Vorgängen. Die den Vermerk erstellende Person oder Stelle nimmt alle geeigneten Prüfungen vor, um eine hinreichende Zusicherung dafür zu erhalten, dass die bescheinigte Ausgabenerklärung korrekt ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
Die Vermerke sind auf der Basis des indikativen Musters im Anhang III zu erstellen und durch einen Bericht zu ergänzen, der alle wesentlichen Angaben enthält, auf die sich die darin geäußerte Beurteilung stützt, einschließlich eines Überblicks über die Prüffeststellungen aller von nationalen und Gemeinschaftseinrichtungen durchgeführten Kontrollen, die der den Vermerk erstellenden Person oder Stelle zugänglich gemacht wurden.
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