Artikel 17 VO (EG) 2001/438
Ist in Anbetracht erheblicher Mängel des Verwaltungs- oder Kontrollsystems oder der großen Häufigkeit der festgestellten Unregelmäßigkeiten eine zusammenfassende positive Zusicherung zur Gültigkeit des Antrags auf die Auszahlung des Restbetrags sowie der abschließenden Ausgabenbescheinigung nicht möglich, so wird in dem Vermerk auf diese Umstände hingewiesen und eine Schätzung des Umfangs des Problems sowie seiner finanziellen Auswirkungen vorgenommen.
In einem solchen Fall kann die Kommission um die Durchführung einer weiteren Kontrolle mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums ersuchen.
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