Artikel 18 VO (EG) 2001/438

(1) Die in Anhang I beschriebenen Buchführungsunterlagen über Operationen sind soweit möglich in computergestützter Form bereitzuhalten. Solche Daten sind der Kommission auf spezifische Anfrage zum Zweck der Durchführung von Akten- und Vor-Ort-Kontrollen zur Verfügung zu stellen, unbeschadet der Verpflichtungen, aktualisierte Finanzierungspläne gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und finanzielle Angaben gemäß Artikel 32 dieser Verordnung mitzuteilen.

(2) Die Kommission verständigt sich mit jedem Mitgliedstaat über den Inhalt der nach Absatz 1 zu übermittelnden computergestützten Angaben, über die Modalitäten der Übermittlung, sowie über den gegebenenfalls benötigten Zeitraum für die Entwicklung notwendiger Computer-Systeme, wobei die in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e) genannte Vereinbarung berücksichtigt wird. Der Umfang der Angaben, die erbeten werden können, und die bei der Übermittlung von Dateien an die Kommission vorzugsweise anzuwendenden technischen Spezifikationen, sind in den Anhängen IV und V angegeben.

(3) Auf schriftliche Anfrage der Kommission übermittelt der Mitgliedstaat die im Absatz 1 genannten Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Anfrage. Eine abweichende Frist kann zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbart werden, besonders wenn computergestützte Daten nicht verfügbar sind.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten oder von ihr im Verlauf von Vor-Ort-Kontrollen gesammelten Angaben in Übereinstimmung mit Artikel 287 des Vertrages und den Vorschriften der Kommission über den Gebrauch von und den Zugang zu Informationen vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

(5) Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates erhalten die Bediensteten der Kommission Zugang zu allen Unterlagen, die zur Vorbereitung von Kontrollen im Sinne dieser Verordnung oder aufgrund solcher Kontrollen erstellt wurden, sowie zu den Daten, einschließlich der in computergestützter Form vorliegenden Daten.

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