Artikel 19 VO (EG) 2001/438

Befinden sich die Begünstigten einer Intervention in mehr als einem Mitgliedstaat, treffen die betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften die zur Gewährleistung einer einwandfreien Finanzverwaltung erforderlichen Vereinbarungen und unterrichten die Kommission über diese Vereinbarungen. Die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten leisten einander jede erforderliche Verwaltungshilfe.

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